Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Erding, Urteil vom 15.04.2016
- 7 C 1934/15 -
Verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs begründet außergewöhnlichen Umstand an Flugverspätung
Fluggast steht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil am Startflughafen das Pushback-Fahrzeug zu spät bereitstand, besteht für die Fluggäste kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich erfolgreich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stützen. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil am Flughafen in Canton (China) das
Kein Anspruch auf Ausgleichsleistung aufgrund außergewöhnlichen Umstands
Das Amtsgericht Erding entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 VO kein Anspruch auf
Verspätete Starterlaubnis nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft
Die verspätete
Verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs nicht im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft
Zudem liege die verspätete Ankunft des Pushback-Fahrzeugs nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Verspätung des Fahrzeugs sei kein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft vorkommendes Ereignis. Es sei für eine Fluggesellschaft nicht beherrschbar, da die Flugzeugbesatzung den Fahrer weder ein- noch anweisen könne, wie er sein Fahrzeug zu steuern habe.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (zt/RRa 2017, 127/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 127 RRa 2017, 127
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24505
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24505
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.