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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 09.12.2005
33 C 3534/05 -

Bei Discolärm im Urlaub kann der Reisepreis gemindert werden

Ab Mitternacht muss Ruhe sein

Aufgeweckte Pauschalurlauber können den Reisepreis mindern, wenn ihre Nachtruhe bis sechs Uhr morgens durch laute Musik gestört wird. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Im Fall ging es um ein Ehepaar, das in einem Hotel in Portugal einen Pauschalurlaub verbrachte. Ihr Hotel war unmittelbar neben einem Zeltlager für Jugendliche gelegen. Sechs Nächte lang fand von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens eine Open-Air-Disco statt. Die Entfernung zu dem Zimmer der Pauschalurlauber betrug ca. 70 Meter, so dass sie die Songs in ihrem Hotelzimmer gut mitsingen konnten. Das um den geruhsamen Urlaub gebrachte Ehepaar verklagte daher den Reiseveranstalter. Sie wollten den gesamten Reisepreis für sechs Tage erstattet haben.

In südlichen Ländern werden Aktivitäten in die Abendstunden verlegt

Vor Gericht bekamen sie teilweise Recht. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt, 30 Prozent des Reisepreises zu erstatten. Touristen in südlichen Ländern müssten sich darauf einstellen, dass aufgrund der Hitze am Tag Aktivitäten in die Abendstunden verlegt würden, führte das Gericht aus. Sie könnten nicht mit einer Nachtruhe vor Mitternacht rechnen. Das gelte insbesondere, wenn das Hotel sich in der Nähe des Stadtzentrums befinde. Allerdings müsse der Reiseveranstalter dafür Sorge tragen, dass ab Mitternacht Ruhe einkehre. Daher seien hier insgesamt 30 Prozent Minderung angemessen.

Reiseveranstalter warb nicht mit ruhiger Umgebung

Mehr Minderung könne es nur geben, wenn der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich eine ruhige Umgebung versprochen habe. Dann dürfe man mit einer Nachtruhe von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens rechnen. So lag dieser Fall hier aber nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2007
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2006, Seite: 117
RRa 2006, 117

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Dokument-Nr.: 4103 Dokument-Nr. 4103

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