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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013
43 C 6731/12 -

Flugverspätung aufgrund Schlaganfall eines Passagiers: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggast­rechte­verordnung

Fluggesellschaft kann sich auf höhere Gewalt berufen

Erleidet ein Flugpassagier einen Schlaganfall und kommt es deshalb zu einer Flugverspätung, so kann sich die Fluggesellschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) auf höhere Gewalt berufen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der FluggastVO besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2011 verspätete sich ein Flug nach Costa Rica um fast vier Stunden. Hintergrund der Verspätung war, dass ein Passagier einen Schlaganfall erlitt und das Flugzeug deshalb eine Zwischenlandung einlegen musste. Einer der Passagiere machte aufgrund der Verspätung gerichtlich eine Ausgleichszahlung nach der FluggastVO geltend.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Passagier. Diesem habe kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der FluggastVO zugestanden. Denn die Fluggesellschaft habe sich gemäß Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO auf höhere Gewalt berufen können. Es könne der Fluggesellschaft nicht angelastet werden, dass sie aufgrund eines medizinischen Notfalls eine Zwischenlandung vornehmen musste.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2014, Seite: 56
RRa 2014, 56

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Dokument-Nr.: 19010 Dokument-Nr. 19010

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Kommentare (1)

 
 
feodora schrieb am 20.10.2014

Wie Geldgierig und Egoistisch sind die Menschen geworden. Kein Mitleid mehr. Richtig so, daß der Kläger nichts als Entschädigung hat.

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