Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.07.1991
- 302 OWi /904 Js 708/91 -
Ehekrach: Länger als eine halbe Stunde andauernder Ehestreit gilt als Störung der Nachtruhe
Kurzzeitige Wortgefechte sind jedoch sozial adäquat und von den übrigen Hausbewohnern hinzunehmen
Lautstarke Wortgefechte in einem Wohnhaus, die über einen längeren Zeitraum andauern, gelten als Störung der Nachtruhe der übrigen Mieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall kam es zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau mehrmals zu lang andauernden und lautstarken verbalen Auseinandersetzungen in der eigenen Wohnung, so dass die Bewohner einer angrenzenden Wohnung am Schlafen gehindert wurden. Der Fall ging schließlich vor das Gericht.
Streit dauerte bis 1.30 Uhr des Folgetages
Der erste Vorfall habe sich nach 22.00 Uhr ereignet und etwa eine halbe Stunde gedauert. Ein weiterer lautstarker Streit habe sich einige Tage später zugetragen und bis 1.30 Uhr des Folgetages gedauert. In sechs weiteren Nächten sei es abermals zu Ruhestörungen durch mindestens eine halbe Stunde andauernde Streitigkeiten gekommen. Dadurch seien die Nachbarn aus dem Schlaf geweckt worden, ebenso wie deren Säugling. Sowohl der mündliche als auch der telefonische Hinweis auf die
Beklagter handelte mit Fortsetzungsvorsatz
Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf habe der Beklagte fortgesetzt und tateinheitlich gegen §§ 9, 10, 12 NRWImSchG verstoßen, indem er mit Fortsetzungsvorsatz handelnd durch seine verbalen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau die
Lärmintensive Äußerungen sind wegen ihrer zeitlichen Länge zur Störung der Nachtruhe geeignet
Kurzzeitige Wortgefechte, die zu Lärmbelästigungen führten, seien sozial adäquat und von den übrigen Hausbewohnern hinzunehmen. Zur Störung der
"Lärmverursachende Grundeinstellung" des Beklagten rechtfertigt Geldbuße in Höhe von 500 Euro
Der Beklagte habe die Ordnungswidrigkeit bewusst und gewollt begangen, da er aufgrund der wiederholten Hinweise durch die Zeugen vom
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/st)
Jahrgang: 1992, Seite: 731 FamRZ 1992, 731 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1992, Seite: 384 NJW 1992, 384 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1992, Seite: 303 NVwZ 1992, 303
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13703
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13703
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.