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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.08.2004
126 C 478/04 -

Verlust eines Mantels in einer Gaststätte, der von der Kellnerin in "Sicherheit" gebracht wurde

Zur Frage der Haftung

Wenn in einer Gaststätte einem Gast der Mantel mit der Bemerkung, dass er in "Sicherheit" gebracht werde, abgenommen wird, so haftet der Wirt bei einem Verlust des Mantels. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Kellnerin den Mantel einer Frau entgegen. Die Kellnerin sagte, sie werde den Mantel "in Sicherheit" bringen. Trotzdem verschwand der Mantel. Der Wirt weigerte sich, der Frau den Schaden zu ersetzen, so dass diese klagte. Der Wirt meinte, dass er wegen eines ausdrücklichen Haftungsausschlusses an der Garderobe für den Verlust nicht haften müsse.

Das Amtsgericht Dortmund sah dies jedoch anders. Es entschied, dass der Wirt den Verlust des Mantels ersetzen müsse.

Verwahrungsvertrag begründet

Wegen der Bemerkung der Kellnerin, der Mantel werde "in Sicherheit" gebracht, sei ein so genannter Verwahrungsvertrag zwischen dem Lokalinhaber und dem Gast geschlossen worden. Daher hafte er trotz des Haftungsausschlusses an der Garderobe. Der Wirt hätte alles ihm Zumutbare machen müssen, um den Mantel vor Verlust zu schützen.

Bei kommentarloser Entgegennahme läge nur eine Gefälligkeitshandlung vor

Anders wäre es gewesen, wenn die Kellnerin den Mantel kommentarlos entgegen genommen hätte. Dann hätte lediglich eine unverbindliche Gefälligkeitshandlung vorgelegen und der Wirt hätte sich auf den Haftungsausschluss berufen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2008
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Gaststättenrecht | Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Garderobe | Gaststätte | Gastwirtshaftung | Mantel | Restaurant | Verwahrungsvertrag
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2005, Seite: 65
NJW-RR 2005, 65

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Dokument-Nr.: 5376 Dokument-Nr. 5376

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