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Amtsgericht Cottbus, Urteil vom 10.01.2005
40 C 44/04 -

Wann beginnt für die Reisegepäckversicherung die Reise?

Reisegepäckversicherung muss keine Schäden ausgleichen, die vor Reiseantritt entstehen

Wer sein Auto für den Urlaub bepackt und erst zwei Stunden später los fährt, hat noch nicht seine Reise angetreten. Bei einem Diebstahl muss daher die Reisegepäckversicherung nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht Cottbus entschieden.

Im Fall hatte der Versicherte seinen Wagen für die Urlaubsreise beladen. Er verstaute mehrere Koffer und u. a. einen I-Pod. Danach kehrte er für ca. zwei Stunden in die Wohnung zurück, um sich dort mit einem Mitbewohner zu unterhalten. Unterdessen wurde sein Auto von Dieben ausgeplündert.

Die Reisegepäckversicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Zu Recht, wie das Amtsgericht Cottbus entschied. Die Reise sei noch gar nicht angetreten worden. Der Versicherungsschutz greife erst nach Reiseantritt. Schließlich habe der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, indem er wertvolle elektronische Geräte im Fahrzeug zurückließ.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2462 Dokument-Nr. 2462

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