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Amtsgericht Breisach, Urteil vom 30.06.1986
- C 59/86 -
Pfeiferauchverbot im Lokal eines Hotels berechtigt Gast nicht zum Rücktritt vom Übernachtungsvertrag
Rauchverbot macht weder den beabsichtigten Verzehr im Lokal noch die Übernachtung im Hotel unmöglich
Ein Hotelgast kann den Ausgleich eines Rechnungsbetrages nicht deshalb versagen, weil er auf ein Rauchverbot im Lokal des Hotels nicht bereits bei der Buchung hingewiesen worden ist. Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass die vertraglich vereinbarte Leistung unmöglich geworden ist. Verzehr von Getränken und Speisen sowie eine Übernachtung werden jedoch durch ein Rauchverbot nicht beeinträchtigt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Breisach hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein
Rauchverbot aus Rücksicht auf die sich den Speisen und erlesenen Weinen hingebenden Gäste
Der Beklagte habe telefonisch ein Zimmer im
Gast hatte kein Rücktrittsrecht wegen Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag
Das Amtsgericht Breisach stellte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Rechnungsbetrages in voller Höhe fest. Zu klären sei gewesen, ob der Beklagte angesichts des ihn betreffenden Rauchverbots nicht mehr an den Vertrag gebunden gewesen wäre. Als Grund für eine Aufhebung der vertraglichen Bindung komme Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag gem. § 242 BGB in Betracht. Dem Beklagten habe jedoch kein Rücktrittsrecht zugestanden, da das vom Kläger ausgesprochene
Hotel musste auf Raucherbot nicht bereits bei der telefonischen Buchung hinweisen
Auch habe der Kläger keine vertragliche Nebenpflicht verletzt, wie sie sich aus § 242 BGB ergeben könnte, nach der er bereits bei der telefonischen Tischreservierung und Zimmeranmietung auf das Verbot des Pfeiferauchens habe hinweisen müssen. Solche aus § 242 BGB abzuleitenden Verhaltenspflichten würden voraussetzen, dass die zur Aufklärung verpflichtende Tatsache für den anderen Teil erkennbar von Bedeutung sei. Es erscheine als sehr fraglich, ob ein Gastwirt bei jeder Reservierung auf ein das Pfeiferauchen betreffende Verbot hinzuweisen hätte.
Es habe demnach kein rechtlich relevanter Grund für ein Entfallen der Vergütungspflicht weder für die gebuchte Übernachtung noch für die verzehrten Getränke vorgelegen.
Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: ra-online, AG Breisach (zt/NJW 1986, 2648/st)
Jahrgang: 1986, Seite: 2647 NJW 1986, 2647
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Dokument-Nr. 12664
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