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Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 03.08.1989
- 113 C 168/89 (9) -
Gläser im Schrank zittern wegen lauter Musik: 50 % Mietminderung bei starkem Nachbarlärm
Tauglichkeit der Wohnung ist nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Kommt es in einem Mietshaus immer wieder zu sehr starken Lärmbelästigungen durch andere Mieter, so kann der Mieter berechtigt sein, die Miete um 50 % zu mindern. Dies hat das Amtsgericht Braunschweig entschieden.
Im vorliegenden Fall minderte eine Mieterin, die bereits seit vielen Jahren in dem Wohnhaus wohnte, die Miete. Ihre Miete betrug 300,- DM wovon sie 50 % einbehielt. In dem Haus gab es verschiedene Wohngemeinschaften, die auch oft Besucher empfingen. Nachts wurde es regelmäßig sehr laut. Hinzu kam, dass in den Wohngemeinschaften nachts
Nachbar aus dem Nachbarhaus zieht wegen des Lärms weg
Ein Mieter bezeugte vor Gericht, dass es teilweise so laut wurde, dass die Gläser in den Schränken zitterten. Auch konnten seine Kinder wegen der
50 % Mietminderung sind gerechtfertigt
Der Vermieter verklagte die Mieterin auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht Braunschweig stellte fest, dass die Tauglichkeit der Mietwohnung wegen des Lärms erheblich gemindert sei (§ 537 BGB). Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Braunschweig (zt/WM 90, 147/pt)
Jahrgang: 1990, Seite: 147 WuM 1990, 147
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Dokument-Nr. 11149
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