wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 30.06.1997
2 C 3212/96 -

Hundehalter haftet für Verunreinigung des Teppichbodens durch seinen Hund in Mietwohnung

Ausscheidungen des Hundes auf dem Teppichboden / Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB

Verunreinigt der Hund eines Mieters durch Ausscheidungen den Teppichboden der gemieteten Wohnung, so haftet der Mieter für den Schaden aufgrund der Tierhalterhaftung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Böblingen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Hund eines Mieters den Teppichboden durch Ausscheidungen verunreinigt.

Das Amtsgericht Böblingen entschied, dass der Mieter gemäß § 833 Satz 1 BGB verpflichtet sei, den Schaden am Teppichboden zu ersetzen (hier: 1.743,57 DM). Der Vermieter müsse sich allerdings einen Abzug von 15 % "neu für alt" anrechnen lassen, führte das Gericht weiter aus.

Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens

Der Grund für die Tierhalterhaftung sei in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern zu sehen. Eine Differenzierung zwischen willkürlichem und natürlichem Tierverhalten, auf das der Mieter abstellen will, sei überholt (OLG Karlsruhe, VersR 1995, 927). Nachdem der Hund durch Ausscheidungen den Teppichboden verunreinigt habe, sei der Mieter zum Ersatz des Bodens verpflichtet.

Entgegen einem Sachverständigengutachten hielt das Gericht aber eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug "neu für alt" von 15 % für angemessen, da sich die vom Sachverständigen ermittelten 11 % ersichtlich auf eine lineare Abschreibung über 10 Jahre bezogen, während offensichtlich sei, dass ein Teppichboden im ersten Jahr der Benutzung deutlich mehr an Wert verliere als im 10. Jahr.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Böblingen (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11483 Dokument-Nr. 11483

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11483

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung