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Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 26.06.2014
- 1 C 1515/13 -
Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers bei Möglichkeit der nicht ordnungsgemäßen Befestigung des abgerissenen serienmäßigen Heckspoilers
Konkrete Beschaffenheit eines Fahrzeugs unterfällt Risikobereich des Fahrzeuginhabers
Wird ein serienmäßiger Heckspoiler während eines Waschvorgangs abgerissen, so haftet der Waschanlagenbetreiber dann nicht dafür, wenn der Fahrzeuginhaber nicht nachweisen kann, dass der Heckspoiler ordnungsgemäß befestigt war. Die konkrete Beschaffenheit eines Fahrzeugs unterfällt dem Risikobereich des Fahrzeuginhabers. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Böblingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 wurde der serienmäßige
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines abgerissenen Heckspoilers
Das Amtsgericht Böblingen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf
Möglichkeit der nicht ordnungsgemäßen Befestigung der Heckspoiler
Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die Beschädigungen nicht auch durch eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2017
Quelle: Amtsgericht Böblingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24762
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