wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Wedding, Beschluss vom 24.09.2021
33 M 1729/21 -

Zwangsvollstreckung aus Räumungstitel ist auch gegen dort nicht aufgeführte inzwischen volljährig gewordene Kinder der Mieter möglich

Ausnahme bei nach außen erkennbaren eigenständigen Mitbesitz des volljährigen Kindes

Die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist auch gegen dort nicht aufgeführte minderjährige Kinder der Mieter möglich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Kinder volljährig werden. Es bedarf aber ein Vollstreckungstitel gegen das volljährige Kind, wenn es einen nach außen erkennbaren Mitbesitz an der Wohnung hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 wurde die Mieterin einer Wohnung in Berlin zur Räumung verurteilt. In der Wohnung lebte zudem der im Jahr 1992 geborene Sohn der Mieterin. Da der volljährige Sohn ein eigenes Zimmer in der Wohnung hatte und sich an der Miete beteiligte, verweigerte der Gerichtsvollzieher die Räumung der Wohnung. Seiner Meinung nach habe der Sohn Mitbesitz an der Wohnung, so dass auch gegen ihn ein Räumungstitel vorliegen müsse. Dagegen legte der Vermieter Erinnerung ein.

Räumungstitel gegen volljährigen Sohn nicht erforderlich

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten des Vermieters. Gegen den volljährigen Sohn bedürfe es kein Räumungstitel. Der volljährige Sohn der Mieterin habe kein Mitbesitz an der Wohnung. Bleiben minderjährige Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung , seien die Kinder im Regelfall weiterhin bloße Besitzdiener. Dabei sei es unerheblich, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind, der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt und die Kinder verheiratet sind.

Kein nach außen erkennbarer eigenständiger Mitbesitz an Wohnung

Etwas anderes gelte nach Auffassung des Amtsgerichts, wenn die Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden ist. Dies war hier nicht der Fall. Dass der Sohn der Mieterin selbst berufstätig war und über eigene Einkünfte verfügte, genüge nicht. Die Beteiligung an der Miete sei nicht gegenüber dem Vermieter zutage getreten. Etwas anderes gelte auch dann, wenn das volljährige Kind ein Teil der Wohnung allein bewohnt und daran Mitbesitz hat. Dass der Sohn ein eigenes Zimmer bewohnt, sei nicht ausreichend. Denn dies entspreche der Nutzung zur Zeit seiner Minderjährigkeit. Ein abgetrennter Lebensbereich für den Sohn sei nicht vorhanden, da jedenfalls Küche, Bad/WC und Flure gemeinschaftlich genutzt wurden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2021, 1368/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Kind | Kinder | Mietwohnung | Mitbesitz | Räumung | Räumungstitel | volljährig | Volljährigkeit
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2021, Seite: 1368
GE 2021, 1368

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31196 Dokument-Nr. 31196

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss31196

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung