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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 25.10.2011
20 C 191/11 -

Erneuerung von Silikonfugen unterfällt nicht Klein­reparatur­klausel

Silikonfugen stellen keine dem Mieter zugänglichen Instal­lations­gegen­stände dar

Die Erneuerung von Silikonfugen unterfällt nicht der Klein­reparatur­klausel. Denn Silikonfugen stellen keine dem Mieter zugänglichen Instal­lations­gegen­stände dar. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall behielt die Vermieterin einer Berliner Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2010 einen Teil der Mietkaution ein. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin nach dem Auszug der Mieter Silikonfugen erneuerte und dadurch Kosten in Höhe von ca. 60 Euro entstanden. Die Vermieterin war der Meinung, dass die Arbeiten unter der Kleinreparaturklausel fallen und somit eigentlich von den Mietern hätten vorgenommen werden müssen. Die Mieter sahen dies anders und erhoben Klage auf Auszahlung der vollen Mietkaution.

Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der vollen Mietkaution zu. Die Vermieterin könne die Kosten für die Erneuerung der Silikonfugen nicht ersetzt verlangen. Dann nach der Kleinreparaturklausel sei der Mieter nur dann zur Erstattung von Kosten kleinerer Reparaturen verpflichtet, wenn die Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen aufgetreten seien. Die Erneuerung von Silikonfugen unterfalle aber nicht die Kleinreparaturklausel.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (vt/rb)

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