wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werbung

Sie suchen einen Anwalt?

Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 17. Mai 2012

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
etwas im Forum suchenIn unserem Forum wird über aktuelle Urteile und Entwicklungen diskutiert.
Hier können Sie suchen, was Sie interessiert ...



Kostenlose Urteile per E-Mail

Newsletter-Abonnieren

Anzeige

Anzeige

RA Klaus Wille, Köln(besitzt u.a. folgende Qualifikationen: Fachanwalt für Familienrecht und beschäftigt sich mit: Familienrecht, Arbeitsrecht, Unterhaltsrecht und Scheidungsrecht) - Springe zu den Details » bzw. zur Homepage » von Rechtsanwalt Klaus Wille
RA Heiko Schönsiegel, Mannheim(besitzt u.a. folgende Qualifikationen: Fachanwalt für Versicherungsrecht und beschäftigt sich mit: Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht und IT-Recht) - Springe zu den Details » bzw. zur Homepage » von Rechtsanwalt Heiko Schönsiegel
RA Dr. Korbinian Dietl, Lenggries(beschäftigt sich mit: Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht und Familienrecht) - Springe zu den Details » bzw. zur Homepage » von Rechtsanwalt Dr. Korbinian Dietl
RA Oliver Wallscheid, Münster(beschäftigt sich mit: Internetrecht, Arbeitsrecht, sowie Handels- und Gesellschaftsrecht) - Springe zu den Details » bzw. zur Homepage » von Rechtsanwalt Oliver Wallscheid
RAin Anja Krieger, Landau(beschäftigt sich mit: Arbeitsrecht, Strafrecht und Mietrecht) - Springe zu den Details » bzw. zur Homepage » von Rechtsanwältin Anja Krieger

Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 07.10.2004
C 179/04 -

AG Berlin: Patient muss für kurzfristig abgesagten Arzttermin bezahlen

Festlegung von Pauschalbetrag für "Ausfallzeiten" zulässig

Wer mit seinem Arzt einen Behandlungstermin vereinbart und ganz kurzfristig ohne triftigen Grund wieder absagt, muss damit rechnen, dass ihm der Mediziner dafür ein Ausfallhonorar berechnet. Dann gilt zumindest dann, wenn sich der Arzt die gesonderte Berechnung im Anmeldeformular vor Aufnahme der Behandlung vorbehalten und der Patient dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dies geht aus Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.

Teilen Sie unser Wissen:
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...
(Funktion nicht verfügbar)
(Funktion nicht verfügbar)

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt einem Patienten 105 Euro Honorar berechnet, weil dieser zwei Termine weniger als 24 Stunden vorher abgesagt hatte. In dem Anmeldeformular heißt es unter anderem: "Reservierte, aber nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagte Termine werden in Rechnung gestellt, und zwar mit 35 Euro pro halbe Stunde."

Zahnarzt hätte andere Patienten vorziehn können

Obwohl der Patient, ein selbstständiger Kaufmann, das Formular unterschrieben hatte, weigerte er sich, das Ausfallhonorar zu bezahlen. Ihn treffe an der kurzfristigen Absage kein Verschulden, weil er unaufschiebbare Kundentermine habe wahrnehmen müssen. Im Übrigen hätte der Zahnarzt andere Patienten, die im Wartezimmer saßen, vorziehen können oder aber während der Ausfallzeiten administrative Aufgaben erledigen können, weshalb ihm gar kein Schaden entstanden sei.

Absage von Terminen führt zu beschäftigungslosen Mitarbeitern im genannten Zeitraum

Werbung

Der Zahnarzt berief sich dagegen darauf, dass er seine Praxis nach einem Bestellsystem führt, wonach Patienten zu fest vereinbarten Terminen einbestellt werden. Bei einer Absage von weniger als 24 Stunden habe er keine Chance, einen anderen Patienten ersatzweise zu behandeln, so dass er und seine Mitarbeiter in den fraglichen Zeiträumen beschäftigungslos gewesen seien.

"Höhere Gewalt" wäre einziger zulässiger Grund für kurzfristige Absage

Das Amtsgericht folgte im Wesentlichen den Ausführungen des Arztes. Die Festlegung eines pauschalen Betrages für "Ausfallzeiten" ist in Ordnung, so die Richter. Die strenge Gebührenordnung für Zahnärzte beziehe sich nämlich nur auf tatsächlich erbrachte Leistungen. Das Ausfallhonorar sei dagegen an den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches zu messen. Der Patient habe keine Gründe genannt, die ihn im Hinblick auf die geplatzten Arzttermine entschuldigen. Nur Fälle "höherer Gewalt" hätten ihn im Hinblick auf die kurzfristige Absage entschuldigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2010
Quelle: ra-online, AG Berlin

Ist Ihnen dieser Artikel was wert?

Flattr this
Was ist Flattr?Hilfe
Teilen Sie unser Wissen:
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...
(Funktion nicht verfügbar)
(Funktion nicht verfügbar)
drucken

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9028

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9028 Dokument-Nr. 9028


Aktuell diskutiertDiskutieren Sie im Forum von kostenlose-urteile.de über die aktuelle Rechtsprechung

Diskutieren Sie über diese Entscheidung »

Die neuesten Beiträge:

insgesamt 1 Beitrag zu dieser Entscheidung


08.01.2010, 01:00 Uhr von Redaktion »

AG Berlin: Patient muss für kurzfristig abgesagten Arzttermin bezahlen

Wer mit seinem Arzt einen Behandlungstermin vereinbart und ganz kurzfristig ohne triftigen Grund wieder absagt, muss damit rechnen, dass ihm der Mediziner dafür ein Ausfallhonorar berechnet. Dann gilt zumindest dann, wenn sich der Arzt die gesonderte Berechnung im Anmeldeformular vor Aufnahme der Behandlung vorbehalten ...mehr »


Und Ihre Meinung? Diskutieren Sie mit in unserem Forum! »


Werbung

Werbung

Werbung



Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

Urteile zu verschiedenen Rechtsgebieten
Urteile zu verschiedenen Gerichten
einige wichtige Links:Startseite | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Werbung


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.