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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.09.2009
8 C 60/09 -

"Wie besichtigt übernommen": Vermieter muss Schimmel beseitigen - auch wenn Mangel bei Vertragsschluss erkennbar war

Die Erkennbarkeit eines Mietmangels bei Vertragsschluss berührt nur die Gewährleistungsrechte, nicht aber den Erfüllungsanspruch des Mieters

Der Vermieter einer Wohnung ist zur Beseitigung von Schimmelbefall und Feuchtigkeitsschäden verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar war, so das Amtsgericht Mitte in Berlin.

Das Gericht führte aus, dass die Erkennbarkeit eines Mangels bei der Wohnungsbesichtigung lediglich die Gewährleistungsrechte nach §§ 536 und 536 a BGB ausschließe. Der betroffene Mieter kann also nicht die Miete mindern oder Schadens- oder Aufwendungsersatz von seinem Vermieter verlangen. Der Erfüllungsanspruch des Mieters bleibt aber in jedem Fall bestehen. Der Vermieter muss also die bestehenden Mängel instand setzen.

Mangelbeseitigungsanspruch entfällt nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung

Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise in der Übernahme einer reparaturbedürftigen Sache zugleich eine Vereinbarung über den vertragsgemäßen Zustand liegt, was der Vermieter zu beweisen hat. Voraussetzung ist ferner, dass der Mieter die Tragweite des Mangels kennt.

"Wie besichtigt übernommen" schließt Mangelbeseitigungsanspruch nicht aus

Das Gericht stellte aber klar, dass aus der Vereinbarung, die Wohnung werde wie besichtigt übernommen, keineswegs geschlossen werden könne, dass eine feuchte Wohnung als vertragsgemäß vereinbart worden sei. Hinzu komme, dass der Mieter die Ursachen der Feuchtigkeit nicht kenne und daher auch nicht ermessen könne, ob und in welchem Umfang sich die Problematik noch verstärke. Die Tragweite des Mangels sei daher nicht vorhersehbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Mitte (vt/we)

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Dokument-Nr.: 10937 Dokument-Nr. 10937

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