wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 29.06.2005
11 C 80/05 -

Silvesterparty: Vermieter kann nicht wegen Randale von Partygästen fristlos kündigen

Mieter nicht für Verhalten der Gäste verantwortlich

Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis nicht deshalb fristlos kündigen, weil der Mieter in der Wohnung eine Party veranstaltet hat, in deren Folge einige Gäste randaliert haben. Das hat das Amtsgericht Lichtenberg entschieden.

Im Fall hatte ein Mieter eine Silvesterparty veranstaltet. Einige der geladenen Gäste haben im Umfeld des Hauses randaliert und die Briefkastenanlage sowie die Hauswand beschädigt. Dem Mieter war der Vorfall peinlich. Er entschuldigte sich bei den Mietmietern durch einen Aushang und bot der Hausverwaltung an, den Schaden zu regulieren. Die nahm den Vorfall jedoch zum Anlass dem Mieter fristlos zu kündigen und verklagte den Mieter auf Räumung der Wohnung.

Das Amtsgericht Lichtenberg wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB seien nicht gegeben.

Der Mieter habe die Mietsache nicht durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Er könne auch nicht für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich gemacht werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Mieter das Verhalten der Gäste bewusst in Kauf genommen hätte, er also mit einem solchen Verhalten hätte rechnen müssen. Für eine derartige Annahme gab es aber keine Anhaltspunkte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4108 Dokument-Nr. 4108

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4108

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung