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Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.07.2011
- 60 C 182/11 -
Gewerbeauskunft-Zentrale gewinnt im vereinfachten Verfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach
Richter hält arglistige Täuschung für nicht erwiesen
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat am 28.07.2011 in einem vereinfachten Verfahren (Zivilverfahren ohne mündliche Verhandlung) der Zahlungsklage der GWE GmbH, die das Portal www.gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, stattgegeben. Der beklagte Kunde muss den Jahresbeitrag von 569,06 Euro bezahlen. Das Gericht konnte auf Seiten der Gewerbeauskunft-Zentrale keinen Täuschungsvorsatz erkennen. Die irreführende Darstellung in dem verwendeten Vertragsformular könne auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen.
Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des zwischen der Gewerbeauskunft-Zentrale und dem von ihr angeschriebenen Unternehmer geschlossenen Vertrags. Der Unternehmer hatte das an ihn versandte Eintragungsformular unterschrieben und zurückgesendet. Er sah sich im Nachhinein arglistig über die Kostenpflicht und die Vertragslaufzeit bei Abschluss des Vertrags getäuscht.
Täuschungsvorsatz ist nicht erwiesen
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach verneinte hingegen das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Denn eine solche setze voraus, dass sich der Kunde bei Abgabe seiner Unterschrift aufgrund Täuschung durch die Gewerbeauskunft-Zentrale über einen Umstand geirrt habe (anderer Auffassung: AG Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2011 - 35 C 9172/11 -).
Täuschung kann in falschen, aber auch in sonstigen irreführenden Handlungen bestehen
Eine solche Täuschungshandlung könne in Angaben bestehen, die geeignet seien, den entstandenen
Vertragsformular enthält alle wesentlichen Angaben - Preis und Vertragslaufzeit ergeben sich aus den AGB
Der zuständige Richter wertete das Vertragsformular der Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch so, dass dieses nicht auf den erforderlichen subjektiven Täuschungswillen schließen lasse. Denn die wesentlichen Vertragsmerkmale lassen sich aus dem Anschreiben bzw. aus den einbezogenen AGB entnehmen. Der monatliche Preis von 39,85 Euro ergebe sich aus dem Anschreiben und die Vertragslaufzeit aus den AGB. Vor diesem Hintergrund könne nicht auf einen Täuschungswillen der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossen werden.
Irreführende Darstellung des Formulars kann auch auf ungeschickter Formulierung beruhen
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Art und Weise, wie die Vertragslaufzeit und das zu zahlende Entgelt in dem Anschreiben dargestellt seien. Ein Täuschungswille könne nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet sei. So könne eine irreführende Darstellung beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung sei.
Wertung der Vorsatzfrage obliegt Entscheidung des Richters im Einzelfalls
Der Richter führte weiter aus, dass er aufgrund der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Schluss komme, dass eine Irreführungsabsicht der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht nachgewiesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich der beklagte Kunde vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung des Formulars erschöpfend - auch was das Kleingedruckte anbelange - vergewissern müsse, welche Wirkung hierdurch hervorgerufen werde.
Keine Sittenwidrigkeit bei Unterzeichnung durch erfahrenen Kaufmann
Auch sei der Vertrag nicht sittenwidrig. Selbst wenn Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, könne § 138 Absatz 2 BGB nicht bejaht werden, da der Beklagte als Kaufmann nicht geschäftlich unerfahren sei. Eine Zwangslage sei ebenfalls nicht erkennbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergisch Gladbach (vt/we)
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Dokument-Nr. 12263
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