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Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 11.02.2016
27 C 165/15 -

Keine ordnungsgemäße Rückerstattung der Mietkaution durch Vermieter bei Auszahlung an Makler

Übergabe der Kaution an Makler bei Mietvertragsschluss unerheblich

Händigt der Vermieter nach Mietvertragsende die Mietkaution des Mieters an den Makler aus, so liegt darin keine ordnungsgemäße Auszahlung der Kaution. Leitet der Makler den Betrag nicht an den Mieter weiter, bleibt der Rück­zahlungs­anspruch gegenüber dem Vermieter bestehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass bei Mietvertragsschluss der Mieter die Kaution an den Makler übergeben hat. Dies hat das Amtsgericht Bergheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 endete das Mietverhältnis über eine Wohnung. Der Mieter verlangte daraufhin die Auszahlung seiner zu Mietbeginn geleisteten Kaution in Höhe von 720 EUR. Der Vermieter teilte dem Mieter daraufhin mit, dass er die Kaution der Maklerin übergeben habe. Da diese aber die Kaution nicht an den Mieter weiterleitete, erhob der Mieter gegen den Vermieter Klage auf Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass er den Rückzahlungsanspruch durch Aushändigung der Mietkaution an die Maklerin bereits erfüllt habe. Die Maklerin sei zum Empfang des Geldbetrags ermächtigt gewesen, da der Mieter zu Mietbeginn die Kaution ebenfalls an die Maklerin gezahlt hatte.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Bergheim entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zu. Der Vermieter sei durch die Auszahlung des Betrags an die Maklerin nicht von seiner Rückzahlungsverpflichtung befreit worden. Denn die Maklerin sei zur Entgegennahme der Kaution durch den Mieter nicht bevollmächtigt gewesen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Mieter bei Mietvertragsschluss die Kaution an die Maklerin ausgehändigt hatte. Die Maklerin sei als Botin anzusehen mit der Folge, dass das Risiko, dass diese die Kaution nicht weiterleitet, zulasten des Vermieters gehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2017
Quelle: Amtsgericht Bergheim, ra-online (zt/WuM 2017, 259/rb)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Bote | Botin | Dritter | Dritte | Makler | Mietkaution/ Mietsicherheit | Rückzahlungsanspruch
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 259
WuM 2017, 259

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24667 Dokument-Nr. 24667

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Kommentare (1)

 
 
Stephan_Haugwitz schrieb am 15.08.2017

Hallo, ich kann diesbezüglich aus Erfahrung sprechen.

Normalerweise wird die Kaution ja angelegt und hat (zumindest vor langer langer Zeit) Zinsen abgeworfen. Anlegen bringt also nichts mehr in der heuten "Minuszinswelt". Nach einer Modernisierung ist dann auch noch der Vermieter in finanzielle Schwierigkeiten geraten und die Kaution war verbrannt. Dem kann eine Kautionsversicherung (habe selber eine bei seguradirekt.de online abgeschlossen) gegen wirken, mit dem Vorteil das nur ein geringer jährlicher Betrag entfällt, und das Geld für eine ungeplante Anschaffung investiert werden kann.

Gerade der Anteil der Anbieter von Mietbürgschaften und Mietkautionsversicherungen wird meiner Meinung nach in Zukunft deutlich zunehmen. Die Mietpreise steigen und belasten die finanzielle Unabhängigkeit der Mieter. Und der Vermieter hat zusätzlich eine Sicherheit gegenüber der Insolvenz der Vermieter...

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