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Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 15.02.2006
16 C 255/05 -

Urlauberpech - ölverschmutztes Meer und kein Meeresblick vom Hotelzimmer

Meeresblick muss fest vereinbart werden

Wer auf Meeresblick Wert legt, muss sich diesen Wunsch vom Reiseveranstalter bestätigen lassen. Nur dann ist er verbindlich. Dies hat das Amtsgericht Baden-Baden entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte eine Urlauberin in Dubai Urlaub. Sie wollte gern ein Hotelzimmer mit Meeresblick und hatte daher diesen Wunsch bei der Buchung der Reise geäußert. Leider wurde diesem Wunsch dann nicht vom Reiseveranstalter entsprochen.

Urlauberin fordert Reisepreisminderung

Nach der Rückkehr klagte die Urlauberin wegen dieses Reisemangels auf Reisepreisminderung. Erfolglos. Diese Klage wurde vom Amtsgericht Baden-Baden abgewiesen.

Richter: Zusicherung ist Voraussetzung für eine Minderung - Wunschäußerung reicht nicht aus

Es reiche nicht aus, wenn man bei der Buchung der Reise lediglich den Wunsch äußere, ein Zimmer mit Meeresblick zu erhalten. Man müsse sich diesen Wunsch vom Reiseveranstalter in Form einer Buchungsbestätigung zusichern lassen. Nur dann könnte ein Anspruch bestehen.

Mit Ölverschmutzungen ist zu rechnen

Auch das weitere Vorbringen der Urlauberin, das Wasser sei ölverschmutzt gewesen, reichte dem Gericht nicht als Grund für eine Reisepreisminderung. Wer in ein Land fahre, in welchem Erdöl gefördert werde, müsse mit Ölverschmutzungen im Meer rechnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2006
Quelle: Amtsgericht Baden-Baden, ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2006, Seite: 163
RRa 2006, 163

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3033 Dokument-Nr. 3033

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