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Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 22.12.2011
17 C 116/11 -

Hausrat­versicherung umfasst nicht den Gartengrill: Gartengrill ist kein Gartengerät oder Gartenmöbelstück

Hausrat­versicherung greift daher bei Diebstahl nicht

Wird durch eine Hausrat­versicherung der Diebstahl von Gartengeräten und Gartenmöbelstücken abgedeckt, so gilt dies nicht für die Entwendung eines Gartengrills aus dem Garten. Denn ein Gartengrill stellt kein Gartengerät oder Gartenmöbelstück dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer von seiner Hausratversicherung Leistungen wegen eines Diebstahls. Der Versicherungsnehmer war ein Eigenheimbesitzer. Im November 2010 wurde aus seinem Garten sein Edelstahlgrill gestohlen. Die Versicherung lehnte jedoch eine Schadensregulierung ab, woraufhin er Klage erhob. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB) erstreckte sich der Versicherungsschutz für einfache Diebstähle innerhalb des Grundstücks nur auf Gartenmöbel und Gartengeräte.

Gartengrill war vom Versicherungsschutz nicht umfasst

Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied gegen den Versicherungsnehmer. Dieser habe keinen Anspruch auf Zahlung wegen des Diebstahls des Grills zugestanden. Denn der Grill sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst gewesen.

Edelstahlgrill stellte kein Gartengerät dar

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Edelstahlgrill kein Gartengerät im Sinne der VHB dargestellt. Denn darunter seien nur solche Gegenstände zu verstehen, die durch ihre Konstruktion und ihre Eigenschaften für die Gartenarbeit bestimmt sind und mit welchen der Garten bearbeitet zu werden pflegt. Dies sei bei einem Grill aber nicht der Fall.

Ebenso handelte es ich nicht um ein Gartenmöbelstück

Des Weiteren habe es sich bei dem Grill auch nicht um ein Gartenmöbelstück gehandelt, so das Amtsgericht. Nach der in der VHB genannten Definition sind Gartenmöbel "Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z.B. Gartentische, -stühle, -bänke sowie Sonnenschirme, die zur ausschließlichen Nutzung im Freien hergestellt wurden". Nach diesem Wortlaut seien demnach Gartenmöbel Möbel, die bei der Herstellung für den Gebrauch im Garten oder sonst im Freien bestimmt sind. Ein Grill werde zwar im Freien genutzt, er stelle jedoch kein "Möbel" dar.

"Möbel" dienen vorrangig der Aufnahme von Gegenständen und Menschen

Das Gericht führte dazu aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Möbel Einrichtungsgegenstände sind, die vorrangig der Lagerung von Menschen, Tieren und Gegenständen dienen. Wesentlich sei daher die Aufnahme von Menschen, Tiere und Gegenständen und nicht die Produktion. Ein Grill diene aber gerade der Produktion und nicht der Aufnahme von Menschen.

Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers

Die Richtigkeit seiner Ansicht bestärkte das Amtsgericht durch den Hinweis auf den Sinn und Zweck der Regelung. Bei Gartenmöbeln handele es sich um Geräte, die täglich im Garten gebraucht und daher regelmäßig nicht täglich weggeräumt werden. Das Draußen stehen sei demnach einem Gartenmöbel gerade wesentlich. Bei einem Grill sei dies anders. Denn dieser sei üblicherweise nicht täglich im Gebrauch. Darüber hinaus könne er ohne große Umstände in einem geschlossenen Raum transportiert werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers habe nach Auffassung des Gerichts darin nicht gelegen. Denn ein Gartengrill sei nicht generell vom Versicherungsschutz ausgenommen, sondern nur dann, wenn er im Freien und nicht etwa in einem abgeschlossenen Raum gelagert wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2012, Seite: 83
r+s 2012, 83

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Dokument-Nr.: 15898 Dokument-Nr. 15898

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