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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 12.07.2004
2 C 150/04 (23) -

Pauschalreise: Wechsel der Airline ist kein Reisemangel

Pauschalreiseverträge sehen in der Regel keinen Anspruch auf eine bestimmte Fluggesellschaft vor

Ein Urlauber, der im Rahmen einer Pauschalreise mit seiner Familie verreist war, machte im Nachhinein Minderung des Reisepreises wegen verschiedener Reisemängel geltend. Unter anderem bemängelte er, dass der Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft vereinbart worden sei. Tatsächlich habe eine andere Fluglinie den Flug bedient. Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage diesbezüglich ab.

Insoweit liege kein Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Die in der Reisebestätigung angegebene Fluggesellschaft sei keine zugesicherte Eigenschaft der Reise. Aus der Reisebestätigung der beklagten Reiseveranstalterin ergebe sich keine verbindliche Zusage, dass nur mit einer bestimmten Fluggesellschaft und mit keiner anderen geflogen werden sollte. Zudem habe die Beklagte in ihrem Prospekt darauf hingewiesen, dass es kurzfristig zur Änderung von Flugzeiten und Fluglinien kommen könne. Auf das Argument des Klägers, dass die Besatzung der eingesetzten Fluglinie "uninteressiert" und muffig" gewesen sei, gingen die Richter nicht ein.

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der Leitsatz

§ 651 c Abs. 1 BGB

Bei einer Pauschalreise stellt die in der Reisebestätigung angegebene Fluggesellschaft keine zugesicherte Eigenschaft dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bad Homburg (vt/we)

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Kommentare (1)

 
 
Ronald Cichon schrieb am 08.05.2014

Hier wird der Verbraucher wieder einmal vorsetzlich getäuscht und von Richtern getreten.

Der Reiseveranstalter kann tun und lassen was er will. Der Reisende darf nur zusehen und bezahlen. Wenn in einem Reisevertrag mitgeteilt wird mit welcher Fluggesellschaft geflogen wird und dann einfach eine "Billig Airline" eingesetzt werden kann, ist das ein einseitiger Vertragsbruch zu Lasten des Reisenden.

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