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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 13.11.2016
- 73 C 208/16 -
Reinigungsunternehmen haftet für Verfärbung des Brautkleids während Reinigung
Kundin hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 450 EUR
Verfärbt sich ein Brautkleid während der Reinigung, so kann dafür das Reinigungsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haften. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall gab eine Frau ihr Brautkleid in die Reinigung. Da es nach der Reinigung Verfärbungen aufwies, klagte die Kundin auf Zahlung von
Anspruch auf Schadensersatz wegen verfärbten Brautkleids
Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten der Kundin. Ihr habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 450 EUR
Das Amtsgericht schätzte den Schaden auf 450 EUR. Es führte dazu aus, dass für das getragene Brautkleid noch 50 % des Neupreises von 1.099 EUR bei einem Verkauf habe erzielt werden können. Durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23840
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